Falsche Spur. Echter Unfall.
Im Kreisel an der Beckhausstraße wird regelmäßig falsch gefahren: Autofahrer verlassen den Kreisverkehr über die Einfahrspur, um illegal in die Turbinenstraße abzubiegen. Dieses gefährliche Verhalten sorgte dafür, dass am 8.11.2025 ein Radfahrer verletzt wurde.

Wir beantragen eine bauliche Abbindung der Turbinenstraße, damit solche Manöver nicht mehr möglich sind.
Antrag Anregung gem. §․24 GO NRW
Verkehrsrechtliche Anordnung zum Schutz von Rad- und FußverkehrSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, dass die Turbinenstraße durch Poller oder ähnliches physisch für den Autoverkehr von der und in die Beckhausstraße komplett abgebunden wird.
Begründung: Regelmäßig kommt es dort zu verbotenem Linksabbiegen mit PKW in Richtung Turbinenstraße oder aus der Turbinenstraße heraus trotz der Mittelinsel, die das eigentlich unterbinden soll. Entweder die Fahrer und Fahrerinnen benutzen die Fußgängerfurt mit Zebrastreifen oder sie fahren als „Geisterfahrer“ vom Kreisel auf die falsche Fahrbahnseite ab. So wurde am 8.11.25 ein Radfahrer verletzt (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/12522/6155207). Aber natürlich ist dieses Verhalten auch für andere PKW und Fußgänger potentiell sehr gefährlich.
Wenn es möglich ist, eine physische Barriere ausschließlich für das illegale Linksabbiegen vorzunehmen, so dass weiterhin ein Rechtsabbiegen aus und in die Turbinenstraße möglich ist, ist das selbstverständlich vorzuziehen. Das kann ich mir leider nicht vorstellen.
Überholen stoppen, Sicherheit schaffen.
Außerdem werden Radfahrende im Zufahrtsbereich rund um den Kreisel und auch im Kreisel selbst ständig zu eng überholt. Auch wenn es durch den „Schutzstreifen“ sicher wirkt: Der vorgeschriebene Seitenabstand von 1,5 m kann dort einfach nicht eingehalten werden. Deshalb fordern wir in einem zweiten Antrag ein Überholverbot im Bereich des Kreisels.


Antrag/Anregung gem. §․24 GO NRW
Verkehrsrechtliche Anordnung zum Schutz von RadfahrendenGuten Tag,
hiermit beantrage ich/rege ich an, dass im Bereich der Zufahrten zu dem Kreisverkehr, der die Beckhausstraße und die Brüggemannstraße verbindet, ein Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (Verkehrszeichen 277.1) angeordnet wird.
Begründung: Kraftfahrende überholen hier häufig Radfahrende, obwohl der seitliche Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden von 1,5 m gem. § 5 Abs. 4 S. 3 StVO nicht eingehalten werden kann. Begünstigt wird dieses Verhalten dadurch, dass der dort markierte Schutzstreifen für den Radverkehr (Vz. 340 mit Piktogrammen „Radverkehr“) Kraftfahrenden suggeriert, dass ein Überholen von Radverkehr konfliktfrei möglich wäre.
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