Echter Schutz statt Schutzstreifen:
Der Schutzstreifen auf der Jöllenbecker Straße führt dazu, dass Radfahrer dicht neben parkenden Autos fahren und dadurch stark gefährdet sind, eine plötzlich geöffnete Autotür abzubekommen. Gleichzeitig werden sie auf der anderen Seite von Autofahrern oft viel zu eng überholt. So wird aus einem Schutzstreifen ein echter Risikostreifen.
Wir beantragen deshalb, dass der Schutzstreifen entfernt und durch ein Überholverbot ersetzt wird, damit Radfahrer wirklich geschützt werden.
Antrag/Anregung gem. § 24 GO NRW
Verkehrsrechtliche Anordnung zum Schutz von RadfahrendenGuten Tag,
hiermit beantrage ich/rege ich an, dass für den Abschnitt der Jöllenbecker Str. in nördlicher Richtung zwischen Apfelstr. und der Stadtbahnhaltestelle „Auf der Hufe“ ein Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (Verkehrszeichen 277.1) angeordnet und der dort markierte Schutzsteifen für den Radverkehr (Z. 340 und Piktogramme „Radverkehr“) entfernt wird.
Begründung: Der seitliche Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden von 1,5 m gem. § 5 Abs. 4 S. 3 StVO wird durch die überwiegende Mehrheit der dazu verpflichteten Kraftfahrenden nicht eingehalten. Die hieraus resultierende Gefahrenlage wird auf diesem Abschnitt noch dadurch verschäft, dass der dort markierte Schutzstreifen für den Radverkehr genau in dem Bereich links von auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen verläuft (Gefahr durch das unachtsame Öffnen von Fahrzeugtüren). Der Schutzstreifen umfasst somit genau den Bereich, der gemäß gefestigter Rechtsprechung eigentlich durch den Radverkehr freizuhalten ist (80-100 cm Sicherheitsabstand mit Fahrrädern zu am rechten Fahrbahnrand oder auf dem rechten Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen). Radfahrende werden durch den Schutzstreifen somit dazu verleitet, ihrerseits zu wenig Abstand zu den geparkten Fahrzeugen einzuhalten. Um diesen (rechts-)sicheren Seitenabstand einzuhalten, müssen Radfahrenden auf oder sogar links der Leitlinie des Schutzstreifens fahren, sofern auf dem Seitenstreifen Fahrzeuge stehen. Da letzteres praktisch durchgängig der Fall ist, kann ein Schutzstreifen auf diesem Abschnitt im besten Falle seinen eigentlichen Schutzzweck nicht erfüllen, ist zumeist aber sogar im Gegenteil der Sicherheit von Radfahrenden abträglich.
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